24-Stunden-Betreuung
Bedeutet nicht, dass die Betreuerin/der Betreuer tatsächlich 24 Stunden am Tag arbeitet.
Das System in der Schweiz unterliegt bestimmten Regeln und Einschränkungen, die sich
aus dem Arbeitsrecht ergeben.
Wie sieht das in der Praxis aus?
-
Arbeitszeit
Die aktive Arbeitszeit ist begrenzt und richtet sich nach kantonalen Vorschriften sowie dem individuellen Arbeitsvertrag.
-
Bereitschaftszeit vs. Arbeitszeit
Es muss unterschieden werden zwischen den Stunden, in denen die Betreuungsperson tatsächlich Tätigkeiten ausübt (Pflege, Hilfe), und den Stunden, in denen sie lediglich „vor Ort” und bei Bedarf verfügbar ist. Das Arbeitsrecht in der Schweiz nimmt diese Unterscheidung sehr ernst.
-
Vertrag
Die Betreuer*innen können direkt von den Familien beschäftigt werden. Wie bei Carenea! Meist handelt es sich um einen Arbeitsvertrag gemäss den kantonalen Vorschriften oder Tarifverträgen (Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft – NAV).
-
Urlaub
Gemäss dem Schweizer Recht (OR – Obligationenrecht) hat die Betreuungskraft: o mindestens 4 Wochen Urlaub pro Jahr (5 Wochen für Personen unter 20 und ab 50 Jahren), o Anspruch auf freie Tage und wöchentliche Ruhezeiten.
-
Vergütung
Die Mindestlöhne in der Hauswirtschaft sind in Tarifverträgen (z. B. NAV Hauswirtschaft) festgelegt. Je nach Kanton und Erfahrung variieren die Löhne. Die Vergütung umfasst auch Leistungen im Zusammenhang mit Unterkunft und Verpflegung (oft pauschal abgezogen).
1. Vertragsform
Der Vertrag wird schriftlich zwischen der Betreuungsperson und der Familie (als Arbeitgeber) geschlossen. Es gilt der Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft (NAV) – also der in den meisten Kantonen geltende Standard-Tarifvertrag für Hausarbeit. Im Vertrag muss Folgendes klar festgelegt werden:
- Art der Arbeit (Pflege, Haushaltshilfe),
- Arbeitsort (im Haus der Seniorin/des Seniors),
- Arbeitszeiten und Bereitschaftszeiten,
- Vergütung (einschliesslich Abrechnung von Unterkunft und Verpflegung),
- Urlaub und freie Tage,
- Kündigungsfrist.
2. Urlaub und Freizeit
- Mindestens 4 Wochen Urlaub pro Jahr (5 Wochen bis zum 20. und nach dem 50. Lebensjahr).
- Anspruch auf wöchentliche Ruhezeiten und freie Tage gemäss geltendem Arbeitsrecht und NAV.
- Zusätzlich müssen Pausen und Schlafzeiten im Dienstplan garantiert sein.
3. Praxis bei „24-Stunden-Betreuung”
Familien vereinbaren oft Folgendes:
- Die Betreuungsperson arbeitet aktiv ca. 7–8 Stunden pro Tag (je nach Kanton).
- Ausserdem hat sie Freizeit und Übernachtung im Haus.
- Die Bereitschaftszeiten (z. B. wenn die Seniorin/der Senior plötzlich nachts Hilfe benötigt) müssen klar geregelt sein – oft wird dafür zusätzliche Freizeit während des Tages gewährt.



